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   BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80   

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https://dejure.org/1980,6645
BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80 (https://dejure.org/1980,6645)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80 (https://dejure.org/1980,6645)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - BReg. 1 Z 120/80 (https://dejure.org/1980,6645)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 09.08.1972 - BReg. 2 Z 41/72
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise(Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).

    Ob sich eine Firma zur Täuschung eignet, ist auf Grund der Verkehrsauffassung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen (BGH BB 1973, 813 ; BayObLGZ 1972, 277/280 f.; BayObLG BB 1979, 184 ).

    Die Auffassung des allgemeinen Verkehrs hat das Registergericht im Eintragungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln ( § 12 FGG ; vgl. auch § 23 Satz 2 HRV); hierbei kommt dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer regelmäßig besondere Bedeutung zu ( BayObLGZ 1972, 277 /280 f.; 1971; 347/349 f.).

  • BayObLG, 23.11.1971 - BReg. 2 Z 35/71
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise(Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).

    "Klaus" geeignet ist, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers (Firmenfortführung) herbeizuführen ( § 18 Abs. 2 HGB ) unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben und, da aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die bisherige Auffassung der Industrie-.und Handelskammer der des maßgeblichen Teils der Kaufmannschaft entspricht, weitere Ermittlungen anzustellen haben ( BayObLGZ 1971, 347 / 350 mit Nachw.).

  • BayObLG, 22.09.1978 - BReg. 1 Z 92/78
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise(Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).

    Ob sich eine Firma zur Täuschung eignet, ist auf Grund der Verkehrsauffassung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen (BGH BB 1973, 813 ; BayObLGZ 1972, 277/280 f.; BayObLG BB 1979, 184 ).

  • KG, 19.01.1967 - 1 W 3113/66
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Er darf jedoch das Ergebnis des Gutachtens nicht kritiklos hinnehmen, sondern muß unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen und die gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit prüfen und sich eine eigene Überzeugung bilden (BGH LM § 144 ZPO Nr. 4, § 411 ZPO Nr. 3; BayObLGZ 1958, 136 /138; KG OLGZ 1967, 87 /88; Keidell Kuntze/Winkler § 15 FGG RdNr. 10; Jansen § 12 FGG RdNr. 81).
  • RG, 19.10.1937 - II B 9/37

    1. Kommt es für die Frage, ob ein Firmenzusatz ("Hamburger Kaffeelager")

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise(Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).
  • BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64

    Zulässigkeit der Änderungen an einer abgeleiteten Firma; Erlangung eines

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Denn, abgesehen davon, daß auch der Familienname (vgl. oben "Maier") allein zur Unterscheidung von anderen Personen desselben Namens nicht immer geeignet ist, kann die abgeleitete Firma, von gewissen Berichtigungen abgesehen (vgl. BGHZ 44, 116 ff.), nicht anders als in ihrem vollen Wortlaut, also beim Einzelkaufmann mit Vornamen und Familiennamen ( § 18 Abs. 1 HGB ), fortgeführt werden (OLG München JFG 13, 336/338; Baumbach/Duden §§ 22, 23 HGB Anm. 2 B).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 265/79

    Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters wegen Eröffnung des Konkurses

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    II ZR 265/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Konkursverwalter des Vermögens der K.-GmbH & Co. KG.' Diese war Kommanditistin der Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG N., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist.
  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Wie die Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ( § 3 UWG ) erfüllt sie eine doppelte Aufgabe: Die mit dem Unternehmen in Geschäftsverkehr, tretenden Personen, aber auch Mitbewerber gegen unlauteres Geschäftsgebaren zu schützen und so auch im Firmenrecht die Einhaltung eines lauteren Wettbewerbs zu gewährleisten (vgl. BGHZ 10, 196 /201; BGH BB 1964, 240; BayObLG aaO).
  • OLG Frankfurt, 26.03.1973 - 20 W 256/73
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    bb) Nach den aufgezeigten Umständen mußte hier die Täuschungseignung des Firmenzusatzes "Klaus" besonders gründlich untersucht (OLG Frankfurt OLGZ 1973, 279 ) und eingehend begründet werden.
  • BayObLG, 03.10.1972 - BReg. 2 Z 50/72
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80
    Weil sich der Einzelkaufmann unter seiner Firma an eine nicht abgegrenzte Öffentlichkeit wendet, die herkömmlich als "die Allgemeinheit", "das Publikum" oder als "der allgemeine Verkehr" bezeichnet wird, darf seine Firma weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein (vgl. BayObLGZ 1971, 3471348 ; 1972, 310/312; Schlegelberger RdNr. 9, Würdinger Anm. 16, je zu § 18 HGB ).
  • BayObLG, 27.02.1978 - BReg. 1 Z 10/78
  • BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81

    Zur Täuschungseignung einer Firma bei Buchstabenkombination

    Weil sich die GmbH als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB) mit ihrer Firma an eine nicht abgegrenzte Öffentlichkeit wendet, die herkömmlich als "die Allgemeinheit", "das Publikum" oder als "der allgemeine Verkehr" bezeichnet wird, darf ihre Firma weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein (vgl. BayObLGZ 1971, 347 /3481 1972, 310/312 [= MittBayNot 1972, 308 ]; BayObLG Rpfleger 1, 981,.150 [= MittBayNot 1981, 84 ]; Schlegelberger Rdnr. 9, WÜrdinger in Großkomm. HGB 3. Aufl. Anm. 16, je zu § 18 HGB ; Scholz GmbHG 6. Aufl. § 4 Rdnr. 26).

    Hierbei kommt dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer regelmäßig besondere Bedeutung zu; denn in einem solchen Gutachten kommt zum Ausdruck, wie die Kammer die Auffassung des allgemeinen Verkehrs beurteilt und welche Auffassung in kaufmännischen Kreisen herrscht (Veismann BB 1973, 663 ); daher dürfen der Registerrichter und das im Beschwerdeverfahren' voll an seine Stelle tretende Beschwerdegericht (BayObLGZ 1966, 435/440; 1976, 67/72), falls sich aus der im Gutachten der Industrie- und Handelskammer mitgeteilten tatsächMittBayNot 1982 Heft 1 lichen Auffassung die Möglichkeit der täuschenden Wirkung eines Firmenzusatzes ergibt, nicht ohne weiteres aufgrund ihrer eigenen Auffassung als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr eine Täuschungsabsicht verneinen; vielmehr müssen die Tatrichter, wenn sie Zweifel haben, ob die Auffassung der Industrie- und Handelskammer dem maßgeblichen Teil der Kaufmannschaft entspricht, weitere Ermittlungen anstellen ( BayObLGZ 1971, 3471351 und Rpfleger 1981, 150 [= MittBayNot 1981, 84 ]; vgl. BGH BB 1962, 1175 ; Veismann aaO).

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